Art. 75 · Vollzug, Entschädigungen
BZO Baureglement Unterseen · S. 45 · Original-PDF
1Der Gemeinde obliegt der Vollzug der Naturschutzgesetzgebung auf lokaler Ebene.
2Der Gemeinderat erlässt die für den Vollzug notwendigen Massnahmen, namentlich: setzt er einen Ausschuss für Natur und Landschaft ein erlässt er ein Realisierungsprogramm schafft er eine Beitragsverordnung als Grundlage für Beitragszahlungen an Bewirtschafter von Schutzgebieten und Schutzobjekten gemäss Art. 62 schliesst er Bewirtschaftungsverträge mit allen dazugehörigen Beilagen ab
3Die Gemeinde regelt die Nutzung der Schutzgebiete und Schutzobjekte.
Allfällige Nutzungseinschränkungen sowie deren Pflege und Unterhalt zur Wahrung des Schutzzweckes werden mit dem Bewirtschafter in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geregelt.
Die Gemeinde leistet Beiträge an dadurch entstehenden Mehraufwand bzw. Minderertrag sowie an besondere gestalterische Massnahmen zur Wahrung des Schutzzweckes.
4Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den geltenden eidgenössischen und kantonalen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Die Gemeinde kann zur Berechnung der Beiträge auch die Beratungsstellen der LBBZ bzw. des Kreisforstamtes beiziehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.