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Art. 51 · ZPP "Eigermatte

BZO Baureglement Unterseen · S. 27 · Original-PDF

“ 2. Teilgebiet

1Zweck der Zone mit Planungspflicht ist, auf dem Gebiet der Eigermatte eine verdichtete Wohnüberbauung zu realisieren, die einen hohen Wohnwert aufweist. Die beiden erhaltenswerten Gebäude sollen in die Gesamtanlage integriert und das angrenzende Gebiet mit annähernd geschlossener Bauweise angemessen berücksichtigt werden. Grundlage für die Ausarbeitung der Überbauungsordnung bilden die Überbauungsordnung “Eigermatte“ 1. Etappe und der dazugehörende Richtplan (Beispielplan) vom Dezember 1994.

Nutzungsbestimmungen

2Entlang der Seestrasse gelten auf eine Tiefe von 40 m die Bestimmungen der Wohn- und Gewerbezone. Für das restliche Teilgebiet jene der Wohnzone.

Baupolizeiliche Masse

3Es gelten folgende baupolizeiliche Masse:  Geschosszahl max. 3 Geschosse  Maximale Gebäudehöhe 7.00 m  Die maximale Firsthöhe ab oberkant Decke des obersten Geschosses beträgt 4.00 m  Volumenziffer 2.5

Auflagen und Randbedingungen

4Im Rahmen einer Überbauungsordnung sind folgende Auflagen und Randbedingungen zu berücksichtigen:  Die Erschliessung erfolgt einerseits von der Eigerstrasse und andererseits über das Breitegässli. Ein zusätzlicher Anschluss an die Seestrasse ist nicht möglich.  Die innere Erschliessung des Quartiers ist abgesehen von Notzufahrten, Anlieferung etc. als verkehrsfreie Anlage zu planen.  Die Flächen für die Parkierung sind als Gemeinschaftsanlagen vorzusehen. Offene Parkplätze sind mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 27

 Es sind gemeinschaftliche Einrichtungen - Quartierplatz, Spielplätze und Gemeinschaftsraum - vorzusehen, die allen Bewohnern der Überbauung zur Verfügung stehen.  Von der Eigerstrasse zum Breitegässli und von der Seestrasse zur Mittleren Strasse ist je eine öffentliche Fussgängerverbindung vorzusehen.

Grundsätze der Gestaltung

5Die gesamte Überbauung soll nach einem einheitlichen Grundkonzept - Vorgarten, Haus, Garten ev. Nebenbauten - erfolgen. Die Eingangsseite der Gebäude innerhalb eines Baufeldes und die Dachform sollen in ihrem architektonischen Ausdruck in der Regel einheitlich gestaltet werden. Abweichungen sind in begründeten Fällen (spezielle Situationen) denkbar. Auf der Gartenseite ist eine freiere Fassadengestaltung möglich. Der natürliche Terrainverlauf soll innerhalb der Überbauung ablesbar bleiben.

Die öffentlichen, halbprivaten und privaten Aussenräume sind gegeneinander klar abzugrenzen. Die privaten Aussenräume sind gegen die Einsicht aus dem öffentlichen Raum zu schützen (Nebenbauten, Wand bzw. Hecke). Durch die Stellung der Gebäude oder die Anordnung von Nebenbauten entlang der Seestrasse soll ein wirksamer Lärmschutz erreicht werden.

Die ausserordentliche Aussichtslage ist in Bezug auf die Überbauung selbst und die dahinterliegenden Gebäude besonders zu beachten. Werden entlang der Seestrasse gewerbliche Nutzungen angeordnet, so ist eine gute Integration dieser Bauten zu achten und besonders auch auf die bestehenden Gebäude Rücksicht zu nehmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.