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Art. 45 · Dorfzone

BZO Baureglement Unterseen · S. 23 · Original-PDF

1Die Dorfzone (DZ) umfasst im wesentlichen den Teil des Ortsbildschutzperimeters "Dorf Interlappen", mit Ausnahme der Zonen mit Planungspflicht. Die Dorfzone ist der Geschäfts-, Büro- und Wohnnutzung vorbehalten. Die Elemente der traditionellen Bauweise, die Geschosshöhe, Fassaden- und Dachgestaltung und die Strassenverhältnisse sind nach Möglichkeit zu erhalten. Die bisherige Geschosszahl darf nicht überschritten werden. Für Neubauten richtet sich die Gebäudehöhe nach der Höhe der umliegenden Altbauten.

2In der Dorfzone ist die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 BauG ausgeschlossen.

3Die Gebäude- und Grenzabstände richten sich nach den Vorschriften der annähernd geschlossenen Bauweise, beziehungsweise im Verhältnis zur Geschosszahl nach den Vorschriften der Zonen W2 respektive W3.

4Für Grundstücke, die nicht der annähernd geschlossenen Bauweise zugewiesen sind, gelten die Vorschriften der Zone W2.

5Bauten und Anlagen, welche den Charakter der Dorfzone - insbesondere den touristischen - beeinträchtigen würden, sind untersagt.

6Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III nach Art. 45

III

* (Art. 19) siehe grafische Darstellung und Berechnungsbeispiel im Anhang 1 Bei der geschlossenen und annähernd geschlossenen Bauweise findet die Volumenziffer (VZ) keine Anwendung. 

** gemäss Art. 43 LSV

 Änderung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 01.12.2008 / Inkraft auf 09.02.2009 Staffelung

2Die maximale Gebäudelänge kann in den in Abs. 1 genannten Bauzonen bis um je 10.00 m erhöht werden, sofern die Längsfront gestaffelt wird, und zwar in:  W2 und WG2 um mindestens 1.00 m  W3 und WG3 um mindestens 1.50 m  W4

um mindestens 2.00 m

Zuschläge

3Die Grenzabstände erhöhen sich für Gebäude, die über 15.00 m lang oder 12.00 m breit sind auf beiden Längsseiten um 1/10 der Mehrlänge und um ½ der Mehr-breite auf der betreffenden Schmalseite. Die Zuschläge werden rechtwinklig zur Fassade gemessen.

4Vorbehalten bleibt die Gestaltungsfreiheit nach Art. 75 Baugesetz.

5Für die Messweise der Grenzabstände gelten Art. 26 und die grafische Darstellung im Anhang 1. Einwohnergemeinde Unterseen / Baureglement 38

VI Landwirtschaftszone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.