Art. 39 · Lichthöfe
BZO Baureglement Unterseen · S. 21 · Original-PDF
1Lichthöfe, auf welche Fassaden mit Fenstern von Wohn-, Schlaf- oder gewerbliche Arbeitsräumen gerichtet sind, sollen als kleinste Dimension (mittlere Länge oder Breite) 3/5 der zulässigen Fassadenhöhe einhalten (siehe grafische Darstellung im Anhang 1).
2Die maximale zulässige Beschattungsdauer gemäss Art. 22 Abs. 3 BauV darf für mindestens die Hälfte der Wohn- und Schlafräume nicht überschritten werden.
3Werden die Lichthöfe überdeckt, dürfen die minimale Besonnung und Belüftung gemäss Reglement nicht eingeschränkt werden.
4Im übrigen gilt Art. 38.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.