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Art. 36 · Dachvorsprünge
BZO Baureglement Unterseen · S. 20 · Original-PDF
Bei Schrägdächern auf Hauptgebäuden sind Dachvorsprünge von mindestens folgender Breite zu erstellen:
eingeschossig 0.60 m zweigeschossig 0.90 m drei- und mehrgeschossig 1.20 m
Diese Vorschrift gilt nicht für Lukarnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.