← BZO Unterseen · Inhaltsverzeichnis

Art. 19 · Bauvolumenziffer

BZO Baureglement Unterseen · S. 13 · Original-PDF

1Die Volumenziffer ist die Verhältniszahl zwischen dem anrechenbaren Gebäudevolumen in m3 und der anrechenbaren Landfläche in m2.

Berechnung

2Als anrechenbares Gebäudevolumen gelten alle oberirdischen Gebäudevolumen ab oberkant fertiges Terrain inkl. allfälliger offener Nischen und Hallen sowie Dachaufbauten gemäss Art. 37.1.

Nicht angerechnet werden:

 Vorspringende offene Bauteile wie Vortreppen, Windfänge, sofern diese nicht mehr als ½ der betreffenden Fassadenlänge messen sowie zweiseitig offene Balkone.  Dachvorsprünge und Vordächer.  Einzelne Nebenbauten und offene Unterstände sowie zweiseitig offene Sitzplätze bei einem Volumen unter 30 m3.

Anrechenbare Landfläche

3Die anrechenbare Landfläche richtet sich nach Art. 93 Abs. 3 BauV.

4Das zulässige Mass der Volumenziffer richtet sich nach Art. 57 (siehe dazu grafische Darstellung und Berechnungsbeispiel im Anhang 1). In Gebieten mit offener Bauweise darf die Volumenziffer durch nachträgliche An- und Nebenbauten oder Umbauten nicht überschritten werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.