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Art. 35 · Spiel-, Begegnungs- oder Ruheflächen
BZO Uitikon · S. 20 · Original-PDF
Spielfächen, Begegnungsoder Ruheflächen 1 Bei der ErsteIlung von Mehrfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnungen sind Spiel-, Begegnungs- oder Ruheflächen vorzusehen. 2 Sie sollen mindestens 20 % der Gesamtnutzfläche für Wohnzwecke umfassen. 3 Sie sind an besonnter Lage und möglichst abseits vom Verkehr anzulegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.