Art. 30 · Gestaltungsplanpflicht
BZO Uetikon am See · S. 16 · Original-PDF
1Für die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete gilt eine Gestaltungsplanpflicht.
2Im Gebiet Langenbaum sind den Festlegungen des Gestaltungsplans mindestens folgende Ziele zugrunde zu legen: • Ortsbildverträglicher Lärmschutz zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte • Bebauungsstruktur unter Berücksichtigung der Strassenraumbildung • Zeitgemässe Architektur mit besonders guter gestalterischer Gesamtwir kung im Sinne von § 71 PBG • Berücksichtigung der besonderen Lage im Nahbereich von Freihaltezone und See
3Im Gebiet Birchweid sind den Festlegungen des Gestaltungsplanes mindestens folgende Ziele zugrunde zu legen: • Wahrung der charakteristischen Blickbeziehungen zum Kirchhügel mit sei ner historischen Gebäudezeile durch Freihaltung der Wiese westlich des Rankwegs • Freihaltung des Rebhanges oberhalb der Bergstrasse • Sorgfältige Einbindung der angrenzenden inventarisierten Schutzobjekte und ihrer Umgebung • Erschliessung ab Bergstrasse (Kantonsstrasse) • Öffentlicher Fussweg zwischen Rankweg und Berg-/ Gseckstrasse • Nachhaltige Energielösung ohne fossile Energieträger • Einhaltung der Planungswerte
4Im Gebiet der Chance Uetikon sind den Festlegungen des Gestaltungsplanes min destens folgende Ziele auf der Grundlage des Masterplans vom 20. Mai 2019 zugrunde zu legen: • Sorgfältige Transformation des ehemaligen Industrieareals in ein gemischt genutztes, lebendiges Quartier am See unter Wahrung der historischen Identität • Hochwertige städtebauliche, architektonische und freiräumliche Gestaltung • Vielfältige Nutzungsmöglichkeiten für Wohnen, Arbeiten, Bildung, Erholung, Freizeit und Kultur • Seeuferpark als vielfältig nutzbarer und öffentlich zugänglicher Freiraum mit durchgehendem Seezugang
16Gemeinde Uetikon am See
Nutzungsplanung Bau- und Zonenordnung • Berücksichtigung von ökologischen Werten bei der Freiraumgestaltung • Verkehrsfreies Arealinnere mit peripherer Erschliessung ab See-strasse und Anbindung an den öffentlichen Verkehr • Nachhaltige Energielösung ohne fossile Energieträger • Einhaltung der Planungswerte für Wohnnutzungen • Konkretisieren der Baumassen, Lagen, äussere Abmessungen und Abstände der Gebäude
5Die Gestaltungspläne müssen auf einem überzeugenden Projekt basieren, wel ches die Anforderungen einer besonders guten gestalterischen Gesamtwirkung gemäss § 71 PBG erfüllt. J Allgemeine Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.