Art. 47 · Objektschutz
BZO Baureglement Uetendorf · S. 35 · Original-PDF
1Als Einzelobjekte werden wertvolle Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Baumhecken mit ökologischer und/oder ästhetischer Bedeutung bezeichnet. Einzelbäume Baumgruppen Baumreihen Baumhecken Als zuständige Stelle gilt die Tiefbau- und Umweltkommission in Zusammenarbeit mit der ARG Landschaft. Als Gefahr wird die Gefährdung von Mensch oder Sachwerten festgelegt.
2Die im Schutzzonenplan bezeichneten aufgeführten Einzelobjekte sind zu erhalten und sachgemäss zu pflegen. Das Fällen von Bäumen bedarf einer Bewilligung der zuständigen Stelle, welche diese mit der Pflicht verbinden kann, Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Fortbestand der geschützten Bäume eine Gefahr darstellt oder wenn das Fällen als Pflegemassnahme geboten erscheint. 5. November 2018 35 Baureglement Uetendorf
3Alle Nutzungen, Massnahmen, Eingriffe und Einrichtungen am Einzelobjekt selbst oder in seiner Umgebung, die den Schutzzweck gefährden, sind verboten.
4Bei der Bewertung der Landschaftselemente wird zwischen den Kategorien „schützenswert“ und „erhaltenswert“ unterschieden.
a)Schützenswerte Landschaftselemente sollen wegen ihrer bedeutenden biologischen und ökologischen Qualität sowie aus landschaftsprägender Sicht an diesem Standort ungeschmälert erhalten werden.
b)Erhaltenswerte Landschaftselemente sollen wegen ihrer ansprechenden biologischen und ökologischen Qualität sowie aus geomorphologischer (landschaftsprägender) Sicht in diesem Gebiet erhalten werden. Vgl. Art. 51 GBR
5Für Pflege und Ersatz kann die Gemeinde Beiträge ausrichten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.