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Art. 43 · Naturschutzzone

BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 14 · Original-PDF

1) Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung extensiv genutzter Feucht- und Trockenstandorte.

2) Veränderungen und Intensivierungen, die den Naturhaushalt und die Flora und Fauna beeinträchtigen, sind untersagt. Verboten sind insbesondere Düngungen und Abgrabungen, Drainagen, Ausgraben von Pflanzen sowie das Erstellen von neuen Bauten und Anlagen.

3) Die konkret zu beachtende Nutzung wird vom Gemeinderat mit den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich vereinbart. Sofern keine Einigung zustandekommt, kann der Gemeinderat die erforderlichen Schutzmassnahmen auf dem Verfügungsweg erlassen. Dagegen kann nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde geführt werden. Bis zum Abschluss eines Vertrages oder dem Erlass einer Verfügung gelten für die Nutzung und Pflege die allgemeinen Vorschriften gemäss Absatz 2.

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.