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Art. 28 · Geschosszahl

BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 10 · Original-PDF

(siehe Abb. 2) 1) Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Massgebend ist die Anzahl Vollgeschosse.

2) Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 40 % der Fassadenabwicklung um mehr als 1.5 m bis oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Wo eine Unterkellerung aus bautechnischen Gründen nicht möglich ist (verlandete Gebiete), gelten Untergeschosse als Vollgeschosse, wenn mehr als 50 % der Fassadenabwicklung um mehr als 2 m bis oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen.

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3) Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Höhe von 1.5 m liegende Grundfläche mehr als 75 % derjenigen des in der Projektion darunterliegenden Vollgeschosses oder wenn die Kniestockhöhe, innen gemessen, mehr als 0.8 m beträgt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.