Art. 29 · Abstände
BZO Baureglement Gemeinde Tuggen · S. 3 · Original-PDF
11 A) Grenzabstand D) Gewässerabstand B) Gebäudeabstand E) Waldabstand C) Strassenabstand F) Andere Abstandsvorschriften Art. 29 Abstände (siehe Abb. 3) a) Es gilt die Messweise gemäss PBG. Vorbauten sind ebenfalls in diesem Rahmen zulässig. Der grosse Grenzabstand gilt in der Regel gegenüber derjenigen Gebäudeseite, die am meisten Wohnräume aufweist (Hauptwohnseite); Der kleine gegenüber allen anderen Gebäudeseiten. Bei annähernd gleichwertiger Süd- und Westfassade kann der Gemeinderat die Aufteilung der Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes unter Beachtung der Nachbarrechte je hälftig auf beide Fassaden gestatten.
b) Mass: Im übrigen gelten die Grenzabstände gemäss Art. 45. Vorbehalten bleiben besondere Abstände innerhalb von Gestaltungsplänen und bei verdichteter Bauweise (Art. 25).
c) Mehrlängenzuschlag/Flächenausgleich (siehe Abb. 3) 1) Misst eine Fassade mehr als 20 m, so ist der reglementarische Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge zu vergrössern, jedoch höchstens um 5 m. 2) Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der Mehrlängenzuschlag teilweise unterschritten werden, wenn die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstückfläche der sich aus dem Mehrlängenzuschlag ergebenden Freifläche entspricht. 3) Nebenbauten (gemäss § 61 PBG) werden für den Mehrlängenzuschlag zur Hälfte angerechnet.
d) Gebäudeabstand: Nebenbauten dürfen unter sich und zu anderen Gebäuden den Gebäudeabstand bis zum Mindestabstand von 2.5 m unterschreiten. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines Grenzbaurechts.
e) Gewässerabstand: Gegenüber nicht eingedeckten fliessenden Gewässern haben Bauten und Anlagen einen Abstand von 3 m einzuhalten. Der Abstand wird von der Vermarkung oder, wo sie fehlt, von der oberen Böschungskante einerseits und von der Fassade oder Anlage andererseits gemessen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.