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Art. 67 · Abfallsammelstellen
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 33
1. Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen. 2. Einzelheiten bestimmt das Gesetz über die Kanalisation der Gemeinde Trimmis. Abwässer
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.