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Art. 68

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 33

1. Bei der Erstellung von Wohn- bzw. Umbauten kann nach Bedarf der nötige Raum für eine Abfallsammelstelle gefordert werden, ebenso eine hiefür genügende Zufahrt. Abfallsammelstellen 7. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.