Art. 64 · b) Ersatzabgabe für Autoabstellplätze
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 32
1. Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, hat die Bauherrschaft auf eigenem Boden während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen, welche dauernd für die Parkierung offen zu halten sind. Werden Abstellplätze auf fremdem Boden bereitgestellt, sind entsprechende, dauernde Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. Grundsätzlich sind bereitzustellen bei
–Mehrfamilienhäuser
–1 Platz pro Wohnung
–pro jeweils 3 Wohnungen Abstellplätze für Motorfahrzeuge
a)Pflichtparkplätze
1Platz zusätzlich
–pro 2 Wohnungen ein Besucherparkplatz zusätzlich
–Einfamilienhäuser
–pro Einfamilienhaus sind 2 Parkplätze erforderlich
–Bürobauten/Gewerbebauten
–1 Platz pro 30 m² BGF
–Verkaufslokale
–1 Platz pro 20 m² Ladenfläche
–Pensionen, Hotels
–1 Platz pro 3 Fremdenbetten
–Restaurants
–1 Platz pro 5 Sitzplätze (ohne Hotelspeisesäle) 2. Für die übrigen Bauten gelten die Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS). In der Dorfzone kann die Baubehörde in begründeten Fällen Abweichungen gestatten. 3. Die Besucherparkplätze sind zu signalisieren. 4. Der Generelle Erschliessungsplan kann Gebiete bestimmen, in denen die Lage und die Anzahl Pflichtparkplätze nach einem Parkierungskonzept angeordnet werden. Die Anzahl Pflichtparkplätze können von Ziff. 1 bis 3 abweichen. 5. Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Gebäude und Anlagen werden zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, sofern es die Verhältnisse erfordern. 6. Für Fahr- und Motorfahrräder sind ebenfalls genügend Abstellflächen bereitzustellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.