Art. 59 · Wohnwagen, Campieren
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 29
1. Antennenanlagen für Mobilfunk-, TV-Broadcast etc. sind sowohl beim Neubau als auch bei Erweiterungen und Anpassungen bestehender Anlagen, insbesondere bei Leistungserhöhungen, auf das Notwendigste zu beschränken und in Standort und Ausstattung zu optimieren. Sie erfordern sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Bauzone eine umfassende Interessenabwägung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Antennenanlagen (Mobilfunk, TV-Broadcast etc.) 02.13 29 Baugesetz 7.100 2. Im Rahmen der Interessensabwägung sind neben den umweltrechtlichen, folgende Nachweise zu erbringen:
a.Objektiver Bedarfsnachweis (Abdeckung)
b.Prüfung alternativer Standorte, auch solche ausserhalb der Bauzone (bestehende Anlagen)
c.Sicherstellung künftiger Ansprüche und künftiger Mitbenutzung
d.Ortsbildschutz, Ästhetik
e.Auswirkung auf Gebäude und Liegenschaften 3. Die Baubehörde kann im gegebenen Zusammenhang weitere Unterlagen zur Interessensabwägung verlangen. 4. Neue Antennenanlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Erweiterung bestehender Anlagen nachweisbar nicht möglich ist. 5. Sofern die bewilligten Antennenanlagen etwa aufgrund neuer wissenschaftlicher, rechtlicher oder technischer Erkenntnisse nicht mehr nutzbar sind und auch die Weiterverwendung der Mobilfunkanlagen zu einem anderen Zweck nicht bewilligt werden kann, sind diese auf Kosten der Gesuchstellerin resp. Gesuchstellers oder deren Betreiberin resp. Betreiber zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.