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Art. 60 · Das ständige Stationieren bewohnter Wohnwagen und Wohnmobile sowie das …
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 30
Das ständige Stationieren bewohnter Wohnwagen und Wohnmobile sowie das Campieren ist auf dem ganzen Gemeindegebiet untersagt. Der Gemeindevorstand kann Ausnahmen für das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie die Durchführung von organisierten Zeltlagern an von ihm bestimmten Standorten bewilligen. Wohnwagen, Campieren 5. Verkehr
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.