Art. 38 · Erhaltenswerte Bauten
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 21
1. Als Ortsbildschutzbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Ortsteile mit Baugruppen, Bauten und Anlagen sowie Freiräumen, die auf Grund ihrer besonderen Stellung, Form und Gliederung von ortsbaulicher Bedeutung sind. 2. Im Ortsbildschutzbereich gelegene Bauten können nur abgebrochen werden, wenn sie in Anlehnung an ihre ursprüngliche Form und Stellung wieder aufgebaut werden. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen möglich. Neubauten sind gestattet, sofern sie sich in Bezug auf Grösse, Form und Stellung an die bestehende Bauweise in der Umgebung anpassen. 3. Für Bauvorhaben im Ortsbildschutzbereich zieht die Baubehörde die Bauberatung bei. Für erhaltenswerte Bauten ist die Bauberatung obligatorisch. Die Kosten gehen zu Lasten der Baugesuchstellerin resp. des Baugesuchstellers. 4. Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden. Die Baubehörde entscheidet nach Einholung einer Stellungnahme der Bauberatung über allfällige Auflagen. Ortsbildschutzbereich
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.