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Art. 39 · Nutzungsverlegung

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 21

1. Die als erhaltenswert bezeichneten Bauten sind in ihrer äusseren Erscheinung und in ihrem Charakter zu erhalten. Beim Umbau ist auf die historische Bausubstanz und die Fassaden Rücksicht zu nehmen. Wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und wenn ein gewichtiges, das Interesse an der Erhaltung der Baute überwiegendes Bedürfnis nachgewiesen wird, kann der Bau abgebrochen werden. Der Abbruch ist in der Regel nur zu gestatten, wenn Gewähr für einen Neubau besteht, der die ortsbauliche Bedeutung des abzubrechenden Baus wahrt. 2. Die erhaltenswerten Baufluchten bilden in gestalterischer Hinsicht den Abschluss des öffentlichen Raumes und sind zu erhalten. Bei Ersatz von bestehenden Baufluchten erlässt die Baukommission aufgrund von Detailabklärungen die notwendigen Massnahmen. Erhaltenswerte Bauten 02.13 21 Baugesetz 7.100

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.