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Art. 37 · B. Gestaltungsbereich und -objekte
BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 21
1. Die Vorschriften für generell geschützte Einzelbauten sind im Kantonalen Raumplanungsgesetz (KRG), die Vorschriften für die Gestaltungsbereiche und die übrigen Gestaltungsobjekte im vorliegenden Baugesetz festgesetzt. Festlegungen B. Gestaltungsbereich und -objekte
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.