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Art. 36

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 20

1. Die Lagerzone ist für die Lagerung und den Umschlag von nicht fest mit dem Boden verbundenen Materialien und Gütern aller Art (z.B. Baumaschinen, Baumaterial, Holz) bestimmt. Feste Einrichtungen sind untersagt. 2. Bei der Einrichtung von Lagerplätzen ist auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu nehmen. Die Baubehörde kann bei bestehenden Lagerplätzen, welche das Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder übermässige Emissionen verursachen, Massnahmen zur Verbesserung oder ihre Beseitigung anordnen. Die Kosten solcher Massnahmen gehen zulasten der Eigentümerin resp. des Eigentümers oder Betreiberin resp. Betreibers des Lagerplatzes. 3. Bestehende Bauten dürfen unterhalten werden. Lagerzone 02.13 20 Baugesetz 7.100 3. Genereller Gestaltungsplan A. Allgemeines

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.