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Art. 10 · Regelbauweise/Kultuseinrichtungen

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 7

1. Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich, soweit in der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) Vorschriften über Begriffe und Messweisen fehlen, nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen sowie der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Regelbauweise/ Kultuseinrichtungen 02.13 7 Baugesetz 7.100 2. Für Begriffe und Messweisen, die Gegenstand der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) bilden, gelten die in den Anhängen zur IVHB und den entsprechenden Erläuterungen enthaltenen Umschreibungen. Wo die IVHB konkrete Masse vorbehält, gelten die entsprechenden Massangaben in Art. 15 des vorliegenden Baugesetzes. 3. Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Ausnützungsziffer und Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt. 4. Geschlossene Bauweise ist in der Dorfzone und im Rahmen von Quartierplanungen zulässig. 5. Kultuseinrichtungen sind nur in der Zone für öffentliche Bauten, in der Dorfzone und in der Dorfkernzone zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.