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Art. 9 · Zuständigkeit

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 7

1. Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen ist die Gemeindeversammlung. 2. Zuständig für den Erlass von Arealplänen und Quartierplänen ist der Gemeindevorstand. 3. Bei projektbezogenen Planungen werden die Planungskosten ganz oder teilweise jenen Personen überbunden, die in besonderem Mass aus der Planung Vorteile ziehen. Zuständigkeit 2. Zonenplan A. Bauzonen

a)Regelbauweise

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.