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Art. 11 · Abweichungen von der Regelbauweise

BZO Baugesetz der Gemeinde Trimmis · S. 8

1. Bei Gebäuden mit überdurchschnittlicher und förderungswürdiger Energieeffizienz werden folgende Abweichungen von der Regelbauweise gewährt: Minergie (Stand Baubewilligungserteilung): Erhöhung der AZ 10% Minergie P (Stand Baubewilligungserteilung): Erhöhung der AZ 20% 2. Im Rahmen des Arealplanes und Quartierplanes können folgende Abweichungen von der zonengemässen Regelbauweise festgelegt werden, wenn damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden bei guter Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird:

a.Die Grenz- und Gebäudeabstände auf Grundstücken im QuartierAbweichungen von der Regelbauweise plangebiet können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb des Quartierplangebiets resp. Arealplangebietes gelten in jedem Fall die Grenzund Gebäudeabstände der Regelbauweise.

b.Die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper sowie die Dachgestaltung können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden.

c.Die Fassadenhöhen dürfen um maximal 3 m erhöht werden. Bei einer Überschreitung ist ein zusätzlicher Abstand um die Mehrhöhe zu beachten.

d.Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der Gesamt- und Fassadenhöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden.

e.Die Ausnützungsziffer darf um 0.05 erhöht werden. Liegt ein konkretes Projekt für die ganze Überbauung vor, kann die zulässige Ausnützungsziffer insgesamt um 0.1 erhöht werden. 3. Bei grösseren Überbauungen ab 3000 m² Grundstücksfläche mit guter Gestaltungsqualität kann die Ausnützungsziffer um 20% erhöht werden. Eine Gestaltungsberatung ist obligatorisch. 02.13 8 Baugesetz 7.100 4. Die Erhöhung der Ausnützungsziffer gemäss Abs. 1, 2 und 3 darf insgesamt nicht mehr als 30% betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.