Art. 6 · Haushälterische Bodennutzung
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 12 · Original-PDF
Planungen und Bauvorhaben müssen dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung und der Siedlungsentwicklung nach innen Rechnung tragen. Artikel 6 BauG definiert die Gefahrengebiete mit erheblicher («rote Gefahrengebiete», Absatz 1), mittlerer («blaue Gefahrengebiete», Absatz 2), geringer («gelbe Gefahrengebiete», Absatz 3) und nicht bestimmter Gefährdung (Absatz 4) und deren Überbaubarkeit. Die bekannten Gefahrengebiete sind im Zonenplan II gemäss Naturgefahrenkarte 2018 verbindlich eingetragen. Die zuständigen kantonalen Fachstellen sind: für die Wassergefahren (Murgang, Übersarung, Überschwemmung, Ufererosion) das Tiefbauamt, Oberingenieurkreis I, für die Massenbewegungsgefahren (Sturz, Rutschungen, Hangmuren, Einsturz) das Amt für Wald und Naturgefahren, Abteilung Naturgefahren. Es wird empfohlen, frühzeitig eine Voranfrage beim Bauinspektorat einzureichen.
Für Baugesuche im roten oder blauen Gefahrengebiet hat der Bauherr aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen an Umgebung oder Gebäude der Gefahr im nötigen Mass begegnet werden soll. Der Bauherr ist zur Selbstdeklaration verpflichtet. Ob es eines Fachgutachtens Naturgefahren durch eine Fachspezialistin oder einen Fachspezialisten bedarf, wird durch die zuständige kantonale Fachstelle im Einzelfall bestimmt.
Für besonders sensible Bauten gilt Artikel 6 Absatz 3 BauG. Besonders sensible Bauten sind: - Gebäude und Anlagen, in denen sich besonders viele Personen aufhalten, die schwer zu evakuieren sind (wie Spitäler, Heime, Schulen) oder die besonderen Risiken ausgesetzt sind (z. B. Campingplätze), - Gebäude und Anlagen, an denen bereits geringe Einwirkungen grosse Schäden zur Folge haben (wie Schaltund Telefonzentralen, Steuerungsund 66 Computeranlagen, Trinkwasserversorgungen, Kläranlagen), - Gebäude und Anlagen, an denen grosse Folgeschäden auftreten können (wie Deponien, Lagereinrichtungen oder Produktionsstätten mit Beständen an gefährlichen Stoffen).
Die Begrenzung der Gefahrengebiete mit Grundwasseraufstoss ist im Zonenplan II verbindlich festgelegt. In diesen Gebieten ist bei Bauvorhaben der Nachweis geeigneter Schutzmassnahmen im Kellerbereich zu erbringen. Zuständig für die Prüfung des Nachweises ist das Bauinspektorat, das bei Bedarf das städtische Tiefbauamt als Fachstelle beizieht. Geeignete Schutzmassnahmen können sein: - erhöhte Anordnung von Einrichtungen der Trinkwasser- und Stromversorgung, - erhöhte Anordnung oder Verankerung von Öltanks, - Schutz vor Rückstau oder Rückfluss in der Kanalisation, - Sicherung der Fluchtwege, - Abdichtung von Gebäudehülle und -öffnungen. Im Zonenplan II sind der Schutzkoten-Anwendungsbereich als schraffierte Fläche sowie die Abgrenzung zwischen rein statischer und dynamischer Überschwemmung als Linie verbindlich festgelegt. Auf der Seeseite der Abgrenzungslinie kommt die dynamische, landseitig die statische Schutzkote zur Anwendung. Die im Bereich der dynamischen Überschwemmung um 65 cm erhöhte Schutzkote von 559.75 m ü. M. kommt auf Grund des zusätzlichen Wellenschlags zur Anwendung. In gefährdeten 67
4Für Bauten im Gefahrengebiet mit Grundwasseraufstoss hat die Bauherrschaft geeignete Schutzmassnahmen aufzuzeigen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.