Art. 1 · Geltungsbereich und Bedeutung
BZO Baureglement der Stadt Thun 2022 · S. 8 · Original-PDF
1Das Baureglement gilt für das ganze Stadtgebiet und bildet zusammen mit dem Zonenplan die baurechtliche Grundordnung.
2Wo die Stadt Thun eine besondere baurechtliche Ordnung erlässt und in dieser nichts anderes bestimmt, ist das Baureglement als ergänzende rechtliche Grundlage anwendbar.
3Die besonderen baurechtlichen Ordnungen haben die in der baurechtlichen Grundordnung und in den Richtplänen der Stadt Thun enthaltenen Grundsätze zu wahren. Artikel 1 BMBV:
1Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen.
2Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungsoder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
3Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend. 73
Darstellungen und Erläuterungen zur Messweise
1.1 Massgebendes Terrain Geschossfläche 1) Die Geschossfläche (GF) bestimmt sich nach Artikel
28BMBV.
Nach Artikel 28 BMBV enthält die Geschossfläche die Summe aller Hauptnutzflächen (HNF), die Nebennutzflächen (NNF), die Konstruktionsflächen (KF), die Verkehrsflächen (VF) und die Funktionsflächen (FF) eines Gebäudes: 74
2) Die Geschossfläche oberirdisch (GFo) enthält alle Geschossflächen eines Gebäudes mit Ausnahme der Geschossflächen in Untergeschossen, Unterniveaubauten und unterirdischen Bauten.
3) Die Geschossflächenziffer oberirdisch (GFZo) ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflächen oberirdisch (GFo) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Grünflächenziffer Die Grünflächenziffer bestimmt sich nach Artikel 31 BMBV.
Flächen mit einer lichten Höhe von weniger als 1.5 Metern werden nicht an die GFo angerechnet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.