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Art. 14bis · Intensiverholungszone Tourismus

BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 6 · Original-PDF

1In der Intensiverholungszone Tourismus ist die Nutzung im Sinne von Art. 28octies auf Betriebe im Zusammenhang mit touristischen Nutzungen beschränkt. Zulässig sind nur Bauten und Anlagen für Hotels und Restaurants, Rad-, Wander- und Wassersport, Freizeitvergnügungen und dergleichen. Dabei darf aus neuen Nutzungen keine wesentliche Mehrbelastung der bestehenden Erschliessung entstehen.

2Die maximal zulässige Grundfläche der Bauten bemisst sich am bisherigen Bestand und darf um höchstens 50 % erweitert werden. Im Weiteren gelten die folgenden Vorschriften der Regelbauweise:

–Vollgeschosszahl max. 2

–Gebäudehöhe max. 7.50 m

–Firsthöhe max. 11.00 m

–Gebäudelänge max. 30 m

–Grenzabstand allseitig 4 m

–Empfindlichkeitsstufe III

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.