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Art. 14 · Intensiverholungszone Campingplätze
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 6 · Original-PDF
1In der Intensiverholungszone Campingplätze ist die Nutzung im Sinne von Art. 28octies BauG beschränkt auf Campingbetriebe. Für zulässige Bauten in Campingplätzen gelten die folgenden Vorschriften:
–Vollgeschosszahl max. 1
–Gebäudehöhe max. 4.50 m
–Firsthöhe max. 7.50 m
–Gebäudelänge max. 30 m
–Grenzabstand allseitig 3 m
–Empfindlichkeitsstufe III
2Für die Nutzung der Campingplätze sind die Bestimmungen der Campingverordnung vom 28. Mai 1982 massgebend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.