Art. 15 · Grünzonen
BZO Baureglement der Politischen Gemeinde Thal, Ausgabe 1. Januar 2017 · S. 6 · Original-PDF
1In den im Zonenplan mit "Freihaltung F" bezeichneten Grünzonen sind keine oberirdischen Bauten und Anlagen zulässig. 7
2In den im Zonenplan mit "Erholung E" bezeichneten Grünzonen dürfen Bauten und Anlagen nur soweit erstellt werden, als sie der unmittelbare Erholungs- und Freizeitzweck der jeweiligen Zone erfordert. Zulässige Hauptbauten sind auf eine Gebäudehöhe von 3.50 m, eine Firsthöhe von 6.50 m und eine Gebäudegrundfläche von 50 m2 zu beschränken. Sie haben einen allseitigen Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten und sich gut in die Umgebung einzufügen. 7
3Die im Zonenplan mit "Gärten G" bezeichneten Grünzonen sind für die Anlage von Familiengärten vorgesehen. Einzelbauten für die Aufbewahrung von Gartenbearbeitungsgeräten sind bis zu einer maximalen Gebäudehöhe von
7Geändert gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 07.10.2013. 2.50 m, eine Firsthöhe von 4 m und einer Grundfläche von 6 m2 zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. D Zonen ausserhalb des Baugebietes
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.