Art. 8a · Wohn und Mischzonen Erhaltung
BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 14 · Original-PDF
1Die Wohn- und Mischzonen Erhaltung dienen der Erhaltung, Erneuerung und massvollen Nachverdichtung bestehender Überbauungen unter Berücksichtigung einer einheitlichen Quartierstruktur. In der Wohnzone Erhaltung ist die Wohnnutzung gemäss Art. 6 Abs. 1 BZR zulässig. In der Mischzone Erhaltung ist die Mischnutzung gemäss Art. 7 Abs. 1 BZR zulässig.
2Für Ersatz und Umbauten sowie Sanierungen ist der bei Inkrafttreten dieses Artikels vorhandene, rechtkräftig bewilligte, bauliche Bestand massgebend. Ersatz und Umbauten sowie Sanierungen können bewilligt werden, sofern sie sich gestalterisch gut in die bestehende Überbauung einordnen.
3Die Stadt Sursee kann bauliche Erweiterungen, die über den vorhandenen, rechtmässig bewilligten baulichen Bestand hinaus gehen, bewilligen, sofern sie von untergeordneter Bedeutung sind und sich gut in das Gesamtkonzept einordnen. Dazu gehören beispielsweise Um- und Ausbauten, die zur Verbesserung der Gebäude- und Wohnungsstandards führen, Wintergärten, Windfänge und dergleichen sowie Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m, welche nur Nebennutzflächen aufweisen.
11Nördlich der Autobahn kann der Stadtrat in begründeten Fällen auf Antrag der Stadtbaukommission industrielle Bauten und Anlagen ausnahmsweise bis zu einer Gesamthöhe von 40 m bewilligen.
12Ausgenommen Kleinbauten und Anbauten gemäss § 112a Abs. c und d PBG sowie Bauten mit einer Gesamthöhe bis 4.5 m gemäss § 13 Abs. a PBV, welche nur Nebennutzflächen aufweisen. Bei Bauten, welche die min. Fassadenhöhe unterschreiten, kann der Stadtrat in begründeten Fällen, namentlich bei speziellen produktionsbedingten Bedürfnissen, Ausnahmen gewähren.
13Bei einer Unterschreitung der minimalen ÜZ muss nachgewiesen werden, dass diese bei einer baulichen Weiterentwicklung auf dem Gesamtareal eingehalten werden kann. Stadt Sursee 15
Bau- und Zonenreglement
Ausgabe Januar 2026
4Bei Veränderungen nach den Absätzen 2 bis 3 ist der Bausubstanz, dem Charakter, der Gestalt und der optischen Wirkung der Bauten Rechnung zu tragen. Es kommen die ergänzenden Bestimmungen in Anhang 8 zur Anwendung.
5Weitergehende bauliche Erweiterungen sind nur gestützt auf einen Gestaltungsplan zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.