Art. 9 · Spezielle Arbeitszone Merkurstrasse
BZO Bau- und Zonenreglement Sursee · S. 15 · Original-PDF
(§ 46 PBG)
1In der speziellen Arbeitszone Merkurstrasse sind höchstens mässig störende Bauten und Anlagen für Gewerbe- und Industrienutzungen sowie für die Dienstleistungserbringung zulässig. In jedem Fall zonenkonform bleibt die heutige Nutzung als Futtermittelproduktion, Mostereibetrieb inkl. ObstAnnahme, Getränkeproduktion, Energieerzeugung (Dampf, Druckluft, Strom, Kälte), Betrieb einer ARA, Lagerhaltung, Warenumschlag mit LKW und Bahn, Produktion von Sprühprodukten etc. inkl. den dazugehörigen Werkstätten, Anlagen und Bürobetrieben. Im Übrigen gelten betreffend Nutzungsart Art. 8 Abs. 2 und 3 BZR.
2Der Stadtrat legt die Baumasse sowie die Erschliessung und Parkierung unter gebührender Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall fest. Er zieht dazu bei Bedarf die Stadtbaukommission bei. Die Bauherrschaft hat vor der Projektierung eines Vorhabens beim Stadtrat abzuklären, welche Überbauungsziffer, Gebäudelänge und Gesamthöhe ungefähr zur Anwendung kommen, und dem Stadtrat vor der Einreichung des Baugesuchs eine Voranfrage zu unterbreiten.
3Für den Werkverkehr sind, soweit möglich und zumutbar, separate Verkehrsflächen auszuscheiden. Der Werkverkehr hat sich dem Velo- und Fussgängerverkehr unterzuordnen und dessen Sicherheitsbedürfnisse zu beachten.
4Der Stadtrat kann Auflagen zur Umgebungsgestaltung und zur Gestaltung der Freiräume anordnen, namentlich zur Aufwertung der Zonenübergänge.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.