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Art. 24b

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 16 · Original-PDF

1Die Freihaltegebiete Hochwasser sind den Grundnutzungszonen überlagert. Sie umfasssen die Untersuchungsgebiets der Gefahrenkarte Hochwasser mit allen Gefahrenstufen der Gefahrenkarte und dienen der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen, sowie für den Hochwasserrückhalt. Freihaltegebiet Hochwasser

2Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3Der Neubau von Bauten und Anlagen ist ausnahmsweise zulässig, wenn:

–erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert werden können,

–keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können,

–der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden,

–die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und

–keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

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3.5 Schutzobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.