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Art. 26 · Kulturobjekte

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 17 · Original-PDF

1Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Kulturobjekte (Sodbrunnen, historische Wege) sind von besonderem Wert und in ihrem Bestand geschützt.

2Erhalt, Unterhalt, zulässige Eingriffe, Zuständigkeiten und Verfahren sind in der kommunalen Schutzordnung über die Kulturobjekte geregelt.

3Die Unterschutzstellung der im Orientierungshalt des Bauzonen- und Kulturlandplanes enthaltenen kommunalen Kulturobjekte richtet sich nach der Schutzordnung über die Kulturobjekte.

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4. Definitionen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.