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Art. 35 · Ausrichtung und Mindestmasse Wohnungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

Ausrichtung und Mindestmasse Wohnungen

1Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind unzulässig.

2Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von 2.30 m aufweisen. Keller- und Bastelräume müssen eine lichte Höhe von 2.20 m aufweisen.

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3Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräume in Neubauten müssen Fenster mit einer Grösse von min. 1/10 bzw. bei Dachflächenfenstern von min. 1/15 der entsprechenden Bodenfläche, wenigstens aber 0.80 m2 aufweisen. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.