← BZO Strengelbach · Inhaltsverzeichnis
Art. 34 · Baulücken, Brandruinen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF
Baulücken, Brandruinen Baulücken und Brandruinen, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen innert zwei Jahren vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.