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Art. 31 · Verkehrsanlagen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

1Bestehende Privatstrassen kann die Gemeinde übernehmen. Sie müssen im öffentlichen Interesse liegen und in ihrem Ausbau den einschlägigen VSS-Normen entsprechen.

2Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Gebäude ist Sache des Gemeinderates.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.