← BZO Strengelbach · Inhaltsverzeichnis

Art. 32 · Benützung Privateigentum für öffentl. Zwecke

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF

Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke

1Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen, wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw., auf oder an Privateigentum anbringen lassen.

2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interessen liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.

3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.