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Art. 26 · Mehrlängenzuschlag

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF

1Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöht sich der Grenzabstand gegenüber der verlängerten Gebäudeseite um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.00 m.

2Für die Bestimmung der für die Berechnung des Grenzabstandes massgebenden Mehrlänge dürfen die Masse von Fassadenrücksprüngen in Abzug gebracht werden. Rücksprünge, die grösser sind als die Länge des zurückversetzten Gebäudeteils, werden nur mit der Länge des zurückversetzten Gebäudeteils in Abzug gebracht (siehe Anhang I).

3Bei schräg zum Gebäude verlaufender Parzellengrenze kann der Mehrlängenzuschlag ungleichförmig abgetragen werden, wenn ein flächengleicher Ausgleich erzielt werden kann. Die Ausgleichstiefe darf im Nachbargrundstück maximal 2.00 m betragen. Der Grundgrenzabstand muss in jedem Fall eingehalten werden. Für diese Regelung ist keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich (siehe Anhang I).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.