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Art. 25 · Abgrabungen, Höhengliederung
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 14 · Original-PDF
Abgrabungen, Höhengliederung
1Abgrabungen im Bereich des Untergeschosses für Hauseingänge und Garageeinfahrten dürfen höchstens einen Sechstel der Fassadenlinie betragen.
2In Bereichen, in denen das Erdgeschoss um mehr als 80 cm über das massgebende Terrain hinaus ragt, sind allfällig darüber liegende Attikageschosse mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassadenflucht zurückzusetzen.
4.2 Abstände
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.