Art. 20 · Ortsbildschutzzone
BZO Bauordnung der Gemeinde Steinhausen · S. 9 · Original-PDF
1Die Ortsbildschutzzone bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit sowie die Weiterentwicklung der in der Ortsbildschutzzone gelegenen Bauten, Anlagen, Naturobjekte und Freiräume. Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut in die Umgebung einpassen. Neubauten müssen überdies dem Charakter des schutzwürdigen Ortsbilds entsprechen und dieses räumlich sinnvoll ergänzen.
2Das kantonale Amt für Denkmalpflege und Archäologie wirkt bei Bauvorhaben beratend mit.
3Die Ortsbildschutzzone ist einer Grundnutzung überlagert.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.