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Art. 7 · Vgl. Art. 77 BauG
BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 11 · Original-PDF
Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN
1Die Zonen für öffentliche Nutzungen sind für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt.
2Die einzelnen Zonen für öffentliche Nutzungen gemäss Abs. 1 sind im Anhang 2 aufgeführt.
3Erfordert die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe die Bereitstellung von Bauten und Anlagen für Humanitär- und Sanitätsaufgaben, kann dafür eine Zone für öffentliche Nutzungen beansprucht werden.
4Bauten und Anlagen sind nach Art. 19 (Grundsätze zur Bau- und Aussenraumgestaltung) zu gestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.