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Art. 31
BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 22 · Original-PDF
1Die Gemeinde fördert den Bau von preisgünstigem Wohnraum.
2Der Gemeinderat kann zu diesem Zweck, insbesondere bei grösseren Überbauungen, mit der Grundeigentümerschaft vertragliche Abmachungen treffen.
3Das für die Planung zuständige Organ kann überdies entsprechende Vorschriften erlassen.
E/6 Verdichtungsgebiete
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.