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Art. 29 · Vgl. Art. 16 BauG

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 21 · Original-PDF

Ersatzabgabe

1Die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge richtet sich nach dem kantonalen Baugesetz. Vgl. Art.49 ff BauV

2Die Anzahl zu erstellender Abstellplätze für Motorfahrzeuge richtet sich nach der Bandbreite der kantonalen Bauverordnung.

3Wird die oder der Erstellungspflichtige von der Pflicht, Abstellplätze zu erstellen ganz oder teilweise befreit, ist eine zweckgebundene Ersatzabgabe zu entrichten.

4Abweichungen von der Parkplatzbandbreite nach Art. 54 und 54a BauV sind nicht ersatzabgabepflichtig.

5Die Bezahlung der Ersatzabgabe gibt kein Anrecht auf die Zuteilung von reservierten Abstellplätzen.

6Die Ersatzabgabe entspricht dem Grundbetrag multipliziert mit der Anzahl Abstellplätze, von deren Erstellung die oder der Bauwillige befreit wurde.

7Der Grundbetrag beträgt CHF 20'000.00; er entspricht den durchschnittlichen Erstellungskosten privater Abstellplätze.

8Die Ersatzabgabe ist indexiert. Sie erhöht sich zu Jahresbeginn im Ausmass der Teuerung, wenn der Landesindex für Konsumentenpreise gegenüber dem Indexstand beim Inkrafttreten dieses Reglements oder der letzten Anpassung um 10 % gestiegen ist.

9Die Ersatzabgabe wird fällig auf den Zeitpunkt des Baubeginns. 21 Gemeindebaureglement Steffisburg

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.