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Art. 18
BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 15 · Original-PDF
1Gebiete mit rechtsgültiger Überbauungsordnung UeO sind Gebiete, für die beim Inkrafttreten dieses Reglements eine rechtskräftige Überbauungsordnung oder – nach bisherigem Recht – ein gültiger Überbauungs- oder Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften besteht. Vgl. Art. 88 und 92 ff BauG
2Die rechtsgültigen Überbauungsordnungen gemäss Abs. 1 sind im Anhang 5 aufgeführt.
E Qualität des Bauens und Nutzens
E/1 Bau- und Aussenraumgestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.