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Art. 19 · Dieser allgemein gehaltene

BZO Gemeindebaureglement Steffisburg · S. 15 · Original-PDF

Gestaltungsgrundsatz setzt voraus, dass sowohl die Projektverfassenden wie auch die Baubewilligungsbehörde das Umfeld des Bauvorhabens analysieren und den ihnen durch die offene Formulierung gegebenen Spielraum verantwortungsbewusst interpretieren. Dazu dienen Gestaltungsgrundsatz

1Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Gestaltung soll zudem ehrlich und zeitgemäss sowie dem Standort, der Nutzung und der Bedeutung der Bauaufgabe angemessen sein.

2Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen:

–die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, 15 Gemeindebaureglement Steffisburg die Kriterien in Abs. 2, die notwendigen Unterlagen zur Beurteilung der Gesamtwirkung sowie ggf. Massnahmen zur Qualitätssicherung gemäss Art. 26. Orts- und Landschaftsbildes;

–Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen;

–die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung;

–die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum;

–die Gestaltung und die Einordnung der Erschliessungsanlagen, Abstellplätze und Eingänge. Als Planungshilfsmittel für Volumen, Proportionen und Fassadengestaltung stellt die Baubewilligungsbehörde Projektverfassenden ein 3DStadtmodell zur Verfügung.

3Die Beurteilungskriterien haben sich im weitgehend unüberbauten Gebiet nach den ortsüblichen oder im weitgehend überbauten Gebiet nach den vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild prägen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.