← BZO Stammheim · Inhaltsverzeichnis

Art. 45 · Kommunaler Mehrwertausgleich

BZO Stammheim · S. 24 · Original-PDF

1 Für die Planungsvorteile, die durch Aufzonungen und Umzonungen entstehen, erhebt die Gemeinde eine Mehrwertabgabe. Die Mehrwertabgabe beträgt 20 % des um Fr. 100'000 gekürzten Mehrwerts.

2 Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1'200 m2.

3 Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.