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Art. 6.2 · Freihaltezone
BZO Stallikon · S. 27 · Original-PDF
6.2 Freihaltezone In der Freihaltezone gilt für oberirdische Bauten und für Anlagen § 40 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.