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Art. 6.1 · Erholungszonen
BZO Stallikon · S. 27 · Original-PDF
6.1 Erholungszonen In der Erholungszone Sport (EA) sind nur Sportanlagen zulässig. In der Erholungszone Friedhof (EB) sind nur Friedhofanlagen zulässig. Allgemein sind nur dem Zonenzweck dienende Betriebsgebäude gestattet. Die maximale Gebäudehöhe ist auf 4 m beschränkt. Im Übrigen gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.