Art. 2.2 · Nutzweise
BZO Stallikon · S. 11 · Original-PDF
2.2 Nutzweise Zulässig sind Wohnungen, Läden, Gaststätten, landwirtschaftliche Betriebe sowie mässig störende Gewerbe und Dienstleistungen. Eine gute Nutzungsdurchmischung ist anzustreben. Nicht gestattet sind sexgewerbliche oder ähnliche Einrichtungen sowie stark verkehrserzeugende Nutzungen mit Verkaufsflächen über 2'000 m2. Es dürfen höchstens 60% aller Geschossflächen zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, soweit die Gebäude nicht der Öffentlichkeit oder der Landwirtschaft dienen oder Gründe der Wohnhygiene dagegen sprechen. Die Übertragung von Nutzweisen ist gegen Revers gestattet, sofern die betroffenen Liegenschaften im gleichen Kernzonenplan erfasst sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.