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Art. 85 · Sportzone

BZO Baugesetz der Gemeinde St. Moritz · S. 35

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36Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 37 vom 15. Januar 2002 36a Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 119 vom 25. Februar 2025 Seite 35/73 1 Die Sportzone ist für sportliche Aktivitäten aller Art bestimmt. Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern sie diesen Aktivitäten dienen und sie in einem Generellen Gestaltungsplan enthalten sind. Änderungen und Ergänzungen von bestehenden Bauten und Anlagen können auch ohne Generellen Gestaltungsplan bewilligt werden, wenn sie von untergeordneter Natur sind und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens aber 2,5 m bzw. 5 m. Bei der Festlegung des genauen Masses hat die Baubehörde den Abstandsvorschriften in den erwähnten Zonen Rechnung zu tragen. Auch im Übrigen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen die Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen angemessen zu berücksichtigen. 3.1.4. Zonenordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.